Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Elektrotechnik Hindelang

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

1.    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Elektrotechnik Hindelang, Hohenstaufenstr. 52, 87600 Kaufbeuren und ihren Vertragspartnern. Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender  Bedingungen  ausgeführt,  auch  wenn  entgegenstehen-de  Bedingungen  des  Kunden  nicht  ausdrücklich abgelehnt worden sind.
2.    Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individuell vertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleiben unberührt.
3.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss/Kostenvoranschläge

1.    Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
2.    Ein Vertrag kommt erst zustand wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrages oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen oder Änderungen von dem Kunden angenommen wird.

§ 3 Angaben über Waren, Maß und Gewicht

Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind nur ungefähr und annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

§ 4 Gewerbliche Schutzrechte

Zeichnungen, Pläne und Unterlagen die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiter berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1.    Alle Preise verstehe sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.    Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung au eine aktuelle Kostensteigerung zurück zu führen ist, welche wir nicht  zu  vertreten  haben.  Eine  Kostensteigerung  liegt  vor,  wenn  sich  bis  zur  Leistung  bzw.  Lieferung  die  Löhne,  die
Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt , wenn sich Zölle erhöhe bzw. ein Zoll eingeführt wird oder
sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesem Falle berechtigt den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3.    Der  Kunde ist  zur Aufrechnung und/oder  Zurückbehaltung nur  berechtigt,  wenn  die  Gegenansprüche  aus  dem  selben Vertragsverhältnis  herrühren.  Beruht  die  Gegenforderung  nicht  auf  dem  selben Vertragsverhältnis,  so kann der  Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, von uns anerkannt wurde oder unstreitig ist.
4.    Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine
Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilzahlungen des Auftraggebers sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Reparaturrechnungen sind sofort in bar zu bezahlen. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
5.    Berechnet  wird  bei  der Arbeitszeit  jede  angefangene Viertelstunde  entsprechend den  jeweils  geltenden Stundensätzen zuzüglich der jeweils geltenden Fahrzeugpauschale. Materialkosten werden nach Verbrauch abgerechnet.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

1.    Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/Liefertermin. Diese Leistungs-/Lieferzeit   beginnt   erst   dann   zu   laufen,   wenn   der   Kunde   die   seinerseits   geschuldeten   Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
2.    Erhalten  wir  aus  von  uns  nicht  zu  vertretenden  Gründen  Lieferungen  und  Leistungen  unserer  Lieferanten  trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben sowie wir  unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebs- behinderung z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurück zu treten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
3.    Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten  beruhen.  Wesentlich  sind  diejenigen  Vertragspflichten,  die  vertragswesentliche  Rechtspositionen  des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

§ 7 Mängelgewährleistung

Soweit in diesem Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:
a. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.
b. Handelt der Kunde als Unternehmer in Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

§ 8 Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflicht oder sonstiger Vertragspflichten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

§ 9 Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung
Der unter §§ 6, 7, 8 normierte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz beträfen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch- schnittsschaden. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von der Haftungsregelung in § 8 und 9 nicht erfasst. Ausführliche Informationen über Art und Umfang der Datenspeicherung persönlicher Daten erhält der Kunde unter der Rubrik "Datenschutz" auf dieser Webseite.



§ 10 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Ans pruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw. wirksam abbedungen wurde.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1.    Der  gelieferte  bzw.  eingebaute  Gegenstand  bleibt  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  unsere  Eigentum,  Im  Fall  des vertragswidrigen  Verhaltens  des  Kunden  z.  B.  durch  Zahlungsverzug  haben  wir  nach  vorheriger  Setzung  einer  ange- messenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.
2.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhand entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
3.    Wir sind verpflichtet die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der frei zu ergebenen Sicherheiten.

§ 12 Verjährung

Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl

1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen und und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz.
2.    Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
3.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

B. Besondere Regelungen für Bau-/Werk- und Reparaturleistungen

§ 1 Vertragsinhalt

Die auszuführende Leistung wir nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 2 Bau-/Werk- und Reparaturleistungen

Bau-/Werk- und Reparaturleistungen werden auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen wurden.

§ 3 Abschlagszahlungen, Sicherheiten, Preise

1.    Wir dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch  die  Leistung  bereits  ein  Wertzuwachs  bewirkt  worden  ist.  Die  Abschlagszahlungen  sind  nach  der  vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
2.    Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht) 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB finden auch bei Verträgen mit Unternehmern Anwendung.

§ 4 Behinderung der Bau-/Werk- und Reparaturleistungen durch den Kunden

Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinaus gehenden Schaden ist zulässig.

§ 5 Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrages vor Fertigstellung

Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunden einen niedrigeren Schaden nachweist.

C. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

§ 1 Lieferung, Gefahrübergang

1.    Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware wie folgt auf ihn über:
a. Soweit die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben wird: Zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur oder, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die Übergabe in verzugbegründeter Weise anbieten;
b. Soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen übergeben wird, zu dem Zeitpunkt zu dem wir den Kunden darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereit steht.
2.    Handelt der Kunde als Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang uneingeschränkt.
3.    Wir sind zu Teillieferung oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 2 Rügeobliegenheit

Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Entdeckung, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelung de § 377 HBG gilt ergänzend.

Stand 07/2015